Vereinssatzung

 

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fußballclub PALATIA Böhl 1908 e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Als Gründungstag gilt der 15. August 1908. Der Sitz des Vereins ist Böhl-Iggelheim.

Vereinsfarben

Die Farben des Vereins sind: weiß/blau. Das Clubabzeichen trägt die Farbe: blau.

 

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports sowie die Förderung und Pflege der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen, durch Erwerb, Anmietung und Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen, deren Einrichtung, Erhaltung und Pflege sowie der Pflege des Kulturgutes durch Einrichtung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vereinsausschuss. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.

Die Vereinsmitglieder können Maschinen, Geräte und sonstige Einrichtungen des Vereins zur Pflege und Instandsetzung der Sportanlagen nach Maßgabe der aufzustellenden Ordnungen und Richtlinien in Anspruch nehmen.

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Beiträge, Umlagen und Gebühren zu entrichten. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es die Ordnung im Verein erfordert. Sie sollen sich an den Aufgaben des Vereins aktiv beteiligen und seine Organe wirksam unterstützen.

Vereinsmitglieder erhalten bei Meisterschaftsspielen unserer aktiven Fußballer auf das vom Verband vorgeschriebene Eintrittsentgelt einen vom Vereinsausschuss festzulegenden Nachlass.

 

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Der Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 – Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassierer und dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand hält satzungsgemäß Geschäftsbesprechungen ab, zu denen er auch andere Vereinsausschussmitglieder einladen kann.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Hauptkassierer vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende.

 

§ 8 – Der Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen wählt auf die Dauer von zwei Jahren den gesamten Vereinsausschuss. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in satzungsmäßigen Fragen zu beraten. Er ist generell dem Vorstand unterstellt.

 

§ 9 - Organe des Vereinsausschusses

Verwaltung: Die Verwaltung besteht aus der Mitgliederverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, den Platzkassierern und der Kassenrevision. Die Anzahl der Personen, die für die einzelnen Sparten verantwortlich sind, bestimmt die Mitgliederversammlung.

Kulturausschuss: Der Kulturausschuss hat die Planung und Durchführung sämtlicher Veranstaltungen zur Aufgabe und trifft sich regelmäßig zu Besprechungen, zu denen der Vorstand einzuladen ist. Die Anzahl der Personen, bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei der ersten Zusammenkunft nach der letzten Mitgliederversammlung wird ein Vorsitzender und ein Stellvertreter des Kulturausschusses gewählt. Die Wahl eines zweiten Stellvertreters wird aufgrund der anfallenden Arbeiten empfohlen.

Sportausschuss: Der Sportausschuss besteht aus dem Spielausschuss und der Jugendleitung. Die Anzahl der Personen, die für diese beiden Sparten verantwortlich sind, bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Sportausschuss koordiniert die satzungsmäßigen Arbeiten im sportlichen Bereich, wobei der Spielausschuss dem aktiven Spielbetrieb und die Jugendleitung dem Jugendspielbetrieb vorsteht. Er hat dem Vorstand über alle nennenswerten Vorgänge zu berichten und den Vorstand zu Besprechungen bzw. Sitzungen, die seinen Bereich betreffen, einzuladen.

Ältestenrat: Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat.

Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige im Verein betriebenen Sportarten oder kulturelle Aktivitäten Ausschüsse bilden.

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen, mit der Aufforderung, bis 5 Tage vor der Versammlung Anträge schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Diese, sowie die Anträge des Vorstands, sind der Versammlung mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

b) Ergänzungswahlen

c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen findet alle zwei Jahre statt. Zu den Aufgaben, die bei der Mitgliederversammlung (Abs. 2) beschrieben sind, hat die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen noch folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstands.

b) Wahl des gesamten Vereinsausschusses.

Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Personenwahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - sowie die Abstimmung über die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Vereinsauflösung bedarf zusätzlich einer schriftlichen Urabstimmung aller Mitglieder, wobei zwei Drittel der Mitglieder in einer vom Vorstand festzulegenden Frist für die Auflösung stimmen müssen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen:

a) auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert

b) auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 – Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag – für Erwachsene, Jugendliche und Familien - wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er muss mindestens in der Höhe des von dem zuständigen Fachverband vorgeschriebenen Betrags liegen.

Die Beitragserhebung wird durch Vorstandsbeschluss festgesetzt.

 

§ 12 - Beitragsform

Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene wird ab dem Halbjahr, das dem 18. Geburtstag des Mitgliedes folgt, erhoben.

Schüler, Studenten und Grundwehrdienstleistende, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, können den Beitrag für Jugendliche beim Vorstand beantragen.

Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Betrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.

Bei Ernennung zum Ehrenmitglied entfällt die Beitragspflicht.

 

§ 13 - Ehrungen durch den Verein

Für 25-jährige Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel

Für 40-jährige Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel

Für 50-jährige Mitgliedschaft die Ernennung zum Ehrenmitglied

Vereinsausschussmitglieder und Vorstände sowie Förderer des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vereinsausschuss, auf Vorschlag des Vorstandes, vorzeitig die Ehrennadel in Silber oder Gold ausgehändigt bekommen oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Weiterhin können für besondere Verdienste Auszeichnungen vom Vorstand und Vereinsausschuss beschlossen werden.

Ein 1. Vorsitzender kann für besonders hervorragende Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Aktive Fußballer werden jeweils für 250, 400 und 500 Spiele für den Verein durch den Vorstand geehrt. Die Ehrung wiederholt sich jeweils bei 50 weiteren Spielen für den Verein.

Die Art der Ehrung der aktiven Spieler wird durch den Vorstand und den Vereinsausschuss festgelegt.

 

§ 15 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für sportlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Gültigkeit

Diese Vereinssatzung tritt nach Genehmigung der Mitgliederversammlung am 20. Januar 2010 in Kraft.